Der Führungskraft kündigen – Was Sie beachten sollten
, von Gastautor
Wenn Sie einer Führungskraft kündigen, ist das ein unternehmerischer Schritt, der wohl überlegt sein muss. Ist die Entscheidung zur Kündigung wiederum getroffen, ist Zögern genauso fatal, wie es verbreitet ist. Viele Unternehmen schauen einem sinkenden Schiff zu – in der stillen Hoffnung, dass doch noch alles gut wird. Ein teurer Fehler.
Kündigung einer Führungskraft – Klassische Fehler
Wenn Sie bemerken, dass die Dinge nicht so laufen, wie sie laufen sollten, dann ist es aus unternehmerischer Sicht Zeit zu handeln. Aufschieben und falsche Hoffnung kosten unnötig Geld und Nerven.
Es sind nicht nur finanzielle Einbußen, die sich langfristig auf das Unternehmen auswirken. Auch kontraproduktive Prozesse und eine schädliche Arbeitsmoral, die die Stimmung und die Abläufe nachhaltig negativ beeinflussen können, sind Folgen einer Fehlbesetzung auf Führungsebene.
Umso schwerwiegender ist es, wenn ein Manager oder Vorgesetzter mit seiner Vorbildfunktion bricht und seinen Verhaltenspflichten nicht nachkommt. Die Belegschaft ist irritiert und stellt unter Umständen die Kompetenz der gesamten Führungsriege in Frage. Auf manch einen färbt das kontraproduktive Verhalten ab, was einen Schneeballeffekt haben kann.
Im Nachhinein heißt es dann immer: „Hätten wir doch schon viel früher etwas unternommen.“
Kündigung von Führungskräften – Rechtliche Aspekte
Die Kündigung einer Führungskraft erfordert rechtliches Fingerspitzengefühl. Deshalb ist ein Rechtsbeistand immer ratsam, wenn es darum geht, sich von einer Führungskraft zu lösen. Was genau im Einzelfall gilt, können nur ein Arbeitsrechtler oder Jurist klären.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die bereitgestellten Informationen allgemeiner Art sind und weder eine Rechtsberatung darstellen noch eine anwaltliche Beratung ersetzen können.
Mythos 1: Besonderer Kündigungsschutz von leitenden Angestellten
Für leitende Angestellte gelten die allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzes. Das bedeutet konkret, dass die Kündigung nur aus betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen erfolgen darf.
Ein Faktor, der hier beachtet werden muss, ist, dass diese Gründe bei Führungskräften aufgrund ihrer Sonderstellung im Betrieb meist leichter begründbar sind als bei anderen Angestellten.
Es gehört zum Beispiel zu den Aufgaben einer Führungskraft, das Unternehmen in der Öffentlichkeit zu repräsentieren und sich vorbildlich gegenüber der Belegschaft zu verhalten. Die Erwartungen an das Verhalten der Führungskraft sind also höher als bei anderen Angestellten. Ein zerstörtes und nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis nach einem Fehlverhalten kann daher schneller als bei anderen Arbeitnehmern auch ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung führen.
Will ein Arbeitgeber seiner Führungskraft kündigen, kann er also fallabhängig auf eine Abmahnung verzichten oder nicht.
Mythos 2: Schutzlosigkeit leitender Angestellter
Grundsätzlich stimmt es nicht, dass leitende Angestellte vollkommen schutzlos gegen Kündigungen sind. Auch wenn es zutrifft, dass leitende Angestellte rechtlich meist leichter gekündigt werden können als andere Angestellte.
Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Viele Führungskräfte fallen nach rechtlicher Definition gar nicht in die Kategorie der leitenden Angestellten und lassen sich somit nicht so einfach kündigen. Es ist sehr wichtig, dass Sie abklären, ob die Führungskraft juristisch als leitender Angestellter gilt.
Definition: Leitender Angestellter
Was den Kündigungsschutz leitender Angestellter betrifft, wird juristisch zwischen den Bestimmungen nach § 14 KSchG und § 5 BetrVG unterschieden. Im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist es einfacher, als leitender Angestellter zu gelten, als unter den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
So kann es sein, dass eine Führungskraft leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist und dennoch den üblichen Kündigungsschutzvorschriften unterliegt, weil sie im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes eben kein leitender Angestellter ist.
Nach BetrVG ist entscheidend, ob regelmäßig typische Arbeitgeberaufgaben von der Position ausgeübt werden, wenn dabei die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen getroffen werden. Auch Personalverantwortung wie die Befugnis zur selbstständigen Entlassung oder Einstellung ist ausschlaggebend. Zudem sind Generalvollmachten oder Prokura ein Indiz dafür, dass ein Mitarbeiter nach BetrVG ein leitender Angestellter ist. (Hierzu: § 5 Abs. 3 BetrVG)
Nach KSchG ist die Personalentscheidungskompetenz maßgebend. Die Führungskraft gilt nach KSchG nur dann als leitender Angestellter, wenn diese zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist und dieses Recht im Alltag tatsächlich ausübt. (Hierzu: § 14 Abs. 2 KSchG)
Einen verminderten Kündigungsschutz haben also in der Regel weniger Führungskräfte, als man a priori vermuten mag. Der genaue Abgleich mit den gesetzlichen Bestimmungen ist im Einzelfall unerlässlich.
Kündigungsschutzprozess bei Führungskräften
Klagt die Führungskraft gegen die Kündigung, stellt ein Richter fest, ob einer der genannten Kündigungsgründe vorliegt. Stuft das Gericht die Kündigung als rechtswidrig und somit nicht den genannten Kündigungsgründen entsprechend ein, kann der Arbeitgeber der Führungskraft dennoch kündigen, weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber der Führungskraft eine Abfindung zahlen, dessen Höhe durch das Gericht festgelegt wird. Die Höhe der Abfindung wird unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien festgelegt. Dazu gehören unter anderem Alter der Person und Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Kündigung leitender Angestellter – Betriebsrat & Sprecherausschuss
Anders als bei anderen Angestellten ist der Betriebsrat bei der Kündigung des leitenden Angestellten nicht zu beteiligen. (Hierzu: § 5 Abs. 3 BetrVG)
Handelt es sich allerdings um einen großen Betrieb mit einem Sprecherausschuss, der leitende Angestellte ähnlich wie ein Betriebsrat vertritt, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Sprecherausschuss vor der Kündigung zu hören. (Hierzu: § 31 Abs. 2 SprAuG)
Führungskräften kündigen – Verschiedene Optionen
Ein Arbeitsverhältnis lässt sich auch ohne Kündigung beenden. Die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Führungskraft ist anspruchsvoll und möglicherweise sind beide Seiten unzufrieden. Ist noch keine Kündigung ausgesprochen, kann man die Beschäftigung durch einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich beenden. Dieser ist eine dankbare Option, um sich friedlich voneinander zu trennen. In diesem Fall wird meist über eine Abfindung verhandelt und das Unternehmen spart sich sowohl die Kündigung als auch einen möglichen Kündigungsschutzprozess.
Ein besonderes Augenmerk gilt den Gesellschaftsorganen wie Geschäftsführern und Vorstand. Hier gelten andere Bestimmungen als bei leitenden Angestellten. Wichtig ist vor allem, zwischen Anstellung und Gesellschaftsorgan zu unterscheiden. Bei einer Kündigung wird das Anstellungsverhältnis beendet, nicht aber die Organstellung.
Kündigungsfrist von Führungskräften
Für leitende Angestellte gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen bzw. was im Anstellungsvertrag vereinbart wurde.
Aus wichtigem Grund kann der Arbeitgeber einem leitenden Angestellten allerdings auch fristlos kündigen. Hier ist zu beachten, dass die Schwelle des wichtigen Grunds bei leitenden Angestellten argumentativ meist schneller überschritten wird als bei anderen Angestellten. Das ist eine Besonderheit, die sich aus der Sonderstellung von leitenden Angestellten ergibt.
Freistellung, Suspendierung, Beurlaubung des leitenden Angestellten
Das Unternehmen schützen
In einigen Fällen besteht das Risiko, dass der Gekündigte Kundendaten, Firmengeheimnisse oder sonstige Dokumente nutzen oder mitnehmen könnte, um sie als Sabotage oder Racheakt in schädigender Weise gegen den Arbeitgeber einzusetzen. Auch die Kenntnis über geplante Geschäfte und Vereinbarungen des Unternehmens könnten an Konkurrenten weitergeben werden und dem Arbeitgeber dadurch einen Nachteil verschaffen. Um dem vorzubeugen, kommt es in solchen Fällen häufig zu einer Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht. Ob eine Freistellung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.
Das Betriebsklima und den Gekündigten schützen
Bei einer Entlassung kochen nicht selten die Emotionen hoch. Das kann schnell die Stimmung ruinieren, wenn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin zusammengearbeitet wird. Das zerrüttete Verhältnis ist dann nicht nur aus unternehmerischer Sicht ein Risiko, weil eine passive oder aktive Sabotage seitens der gekündigten Führungskraft zu befürchten ist.
Es gilt auch, die gekündigte Autoritätsperson vor Beleidigungen oder Tätlichkeiten ehemals Unterstellter zu schützen. Diese könnten sich versucht fühlen, dem Vorgesetzten all das mitzuteilen, was man sich über Jahre verkniffen hat. Daraus geht nie etwas Produktives hervor, weder auf personeller noch auf betrieblicher Ebene. Behalten Sie also auch diese Aspekte im Hinterkopf, wenn Sie der Führungskraft kündigen.
Ersatz für die Führungskraft – Gute Manager finden & Vakanzen überbrücken
Überall dort, wo ein Machtvakuum oder Autoritätsvakuum entsteht, gibt es Kräfte, die bestrebt sind, dieses auszufüllen. In Unternehmen führt das häufig dazu, dass Mitarbeiter sich besondere Rechte herausnehmen und sich dadurch neue Machtgefälle etablieren.
Das Resultat ist eine toxische Dynamik, die unter Angestellten zu großen Problemen führt. Am besten lässt sich das verhindern, indem die Unternehmensführung schnell handelt und das entstandene Vakuum durch eine Neubesetzung ausfüllt. Dadurch entsteht innerhalb der Belegschaft gar nicht erst die Versuchung, auf individueller Ebene besondere Rechte zu beanspruchen.
Wichtig ist, eine fehlende Nachbesetzung durch eine Vakanzüberbrückung abzufangen. Zudem ist die Neubesetzung einer Führungsposition immer auch eine Chance, um grundlegende Neuerungen im betreffenden Geschäftsbereich zu vollziehen.
Interim Manager eignen sich aus Erfahrung besonders gut für solche Überbrückungsphasen, weil sie zum einen direkt einsatzbereit sind und zum anderen die unangenehme Umstrukturierung vornehmen können, die zu diesem Zeitpunkt erforderlich ist.
Wenn Sie den Gefahren eines Führungsvakuums vorbeugen und sich für eine schnelle und qualitativ hochwertige Lösung entscheiden wollen, dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie ein erstes unverbindliches Beratungsgespräch.
Wir helfen Ihnen dabei, das Führungsprofil zu finden, das am besten zu Ihrer Schlüsselposition passt.
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