Müssen Interim Manager Jahresabschlüsse unterschreiben?
, von Bernd Pipamer und Dr. Stefan Diemer (Rechtsanwälte)
Viele Finanzabteilungen sind mit der Erstellung der Jahresabschlüsse überfordert. Die Gründe dafür sind vielfältig: hohe Arbeitslast bei zu wenig Personal, eine überraschende Vakanz, die nicht sofort nachbesetzt werden kann oder mangelndes Know-how. Eine mögliche Lösung für dieses Problem ist die Unterstützung durch einen Interim Manager. Während große Unternehmen so vor allem schneller mit dem Jahresabschluss fertig werden wollen, kompensieren gerade kleinere Firmen durch den Einsatz einer externen Führungskraft oft mangelndes Fachwissen.
Bei vielen Unternehmen werden in den ersten vier Kalendermonaten die Jahresabschlüsse aufgestellt und geprüft. Wenn Interim Manager die Position eines Geschäftsführers oder Vorstands begleiten, stellt sich die Frage, ob sie die Jahresabschlüsse des Unternehmens, bei dem sie tätig sind, zumindest mitunterschreiben müssen. Das ist vor allem dann eine Herausforderung, wenn der Interim Manager im Geschäftsjahr 2013 noch nicht oder nur sehr kurz in diesem Unternehmen tätig war.
Alle Mitglieder der Geschäftsleitung (d.h. alle Geschäftsführer oder Vorstände) müssen den festgestellten Jahresabschluss unterschreiben. Es kommt nicht darauf an, ob sie nur als Interim Manager tätig sind oder in dem Geschäftsjahr, für das der Jahresabschluss aufgestellt wird, noch gar nicht Mitglieder der Geschäftsleitung waren. Die Unterschrift kann im Einzelfall nur verweigert werden, wenn es begründete Anhaltspunkte gibt, dass der Jahresabschluss falsch ist; eine andere Auffassung über die mögliche Ausnutzung bestehender Gestaltungsrechte reicht jedoch nicht.
Da erst der festgestellte Jahresabschluss – also nach Feststellung durch Gesellschafterversammlung bzw. Aufsichtsrat – unterzeichnet werden muss, ist der Jahresabschluss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits verbindlich. Die Verbindlichkeit im Verhältnis zur Gesellschaft und deren Gesellschafter erlangt er durch die Feststellung. Allerdings übernehmen die unterzeichnenden Geschäftsführer und Vorstände weiterhin die Verantwortung für die Richtigkeit des Jahresabschlusses. Insbesondere Interim Manager sollten sich deswegen in kritischen Situationen fachkundigen Rat einholen. Die unbegründete Weigerung der Unterzeichnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
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